Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege dient der Entlastung pflegender Angehöriger, wenn sie eine Auszeit benötigen oder vorrübergehend die Pflege nicht übernehmen können. Zum Beispiel durch Krankheit oder die Teilnahme an einem Lehrgang. Wenn der Pflegebedürftige aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen außerstande ist, während der Abwesenheit seiner Pflegeperson allein in seiner Wohnung zu bleiben, auch nur für wenige Stunden, gibt es dafür die Tages- und Nachtpflege.

Anspruch auf Verhinderungspflege haben grundsätzlich alle Personen mit den Pflegegraden 2 bis 5. Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Verhinderungspflege, können aber den Entlastungsbetrag von 125,00 EUR dazu verwenden.

Für die von uns erbrachten Leistungen, übernimmt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege in den Pflegegraden 2 - 5 pauschal bis zu 1.612 Euro im Jahr, die auf sechs Wochen beziehungsweise 42 Tage verteilt werden können. Es besteht auch die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 806 EUR aus den Leistungen für die Kurzzeitpflege zu verwenden. Diese werden dann von dem Anspruch auf die Kurzzeitpflege abgezogen, sodass dort noch mindestens 806 EUR verbleiben.

Die Pflegekasse finanziert somit die Verhinderungspflege jährlich für eine Dauer von bis zu sechs Wochen mit maximal 2.418 EUR.

Die Kosten werden nicht auf die Pflegesachleistung oder das Pflegegeld angerechnet und können daher zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Nehmen Sie sich eine Auszeit

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung und Kontaktaufnahme zu Behörden und den Pflegekassen.

 

Ich freue mich, Ihnen helfen zu können.

Ihr Karl-Heinz Eichers

eichers@hand-in-hand.nrw